S A T Z U N G
des MSC Oberehe

beschlossen von der Gründerversammlung
am 12. Dezember 1971

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.      Der am 12. 12. 1971 in Oberehe gegründete Club führt den Namen „Motorsport-Club Oberehe e. V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Oberehe und ist in das Vereinsregister in Wittlich eingetragen.

2.      Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.

3.      Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziele

 

1.      Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-München sowie des ADAC-Gaues Mittelrhein, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

2.      Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.      Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

2.      Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

3.      Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC-Gau gehört werden.


§ 4

Aufnahme

 

1.      Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Mitgliedern, von denen eins dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahmen.

2.      Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§ 5

Beiträge

 

1.      Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

2.      Der jährlich im Voraus zu zahlende Beitrag beträgt 20,- €, für Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr 10,- € und enthält die Aufnahmegebühr.

3.      Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

2.      Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt; dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.

3.      Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a)      das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b)      die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint
c)      die Streichung im Interesse des ADAC-München oder des
zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

4.      Die Streichung nach Absatz 3, Buchstabe c, darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.


§ 7

Leitung

 

Die Organe des Clubs sind:         a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MSC Oberehe. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

2.      Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

3.      Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a)      Feststellung der Stimmliste,
b)      Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c)      Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d)      Berichte der Referenten,
e)      Entlastung des Vorstandes,
f)       Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),
g)      Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
h)      Anträge,
i)       Verschiedenes.

§ 9

 

1.      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a)      über Satzungsänderungen,

b)      über Dringlichkeitsanträge,
c)      über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder,

d)      über Auflösung des Clubs.

3.      Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

4.      Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

5.      Anträge für die Mitgliederversammlung des MSC Oberehe können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

1.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a)      auf Anordnung des Präsidenten des ADAC oder des ADAC-Gauvorstandes,
b)      auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des
MSC Oberehe.

2.      Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC-Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.

§ 11

Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)      dem 1. Vorsitzenden,
b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)      dem Sportleiter,
d)      dem Schatzmeister,
e)      dem Schriftführer.

Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzer mit und ohne festen Aufgabenbereich wählen.

2.      Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.

3.      Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4.      Der Vorstand vertritt den MSC Oberehe in allen  Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen. Gesetzliche Vertreter des MSC Oberehe im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.

5.      Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

6.      Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.


§ 12

Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Satzungsänderungen

 

1.      Die vom Verwaltungsrat des ADAC zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzungen gelten ohne weiteres als Bestandteil dieser Satzung.

2.      Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefaßter Beschluß ist wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.

§ 14

Auflösung

 

1.      Die Auflösung des MSC Oberehe kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

2.      Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

3.      Das verbleibende Vermögen des MSC Oberehe verfällt an die „Björn-Steiger-Stiftung“ mit der Auflage, es für die Verbesserung des Unfallrettungswesens zu verwenden.

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Oberehe bzw. das zuständige Amtsgericht in Wittlich, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC-Gaues Mittelrhein eine andere Zuständigkeit ergibt.

 

 

Die kursiv gedruckten Stellen wurden 1975, 1990 und 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

Stand: Februar 2002